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Satzung

Satzung des Vereins „Mitteldeutscher Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des Energiekundenschutzes e. V.“ (Mitteldeutsche WettbewerbsAllianz – MWA)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Mitteldeutscher Verein zur Förderung des lauteren Wettbewerbs und des Energiekundenschutzes“.

(2) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e. V.

(3) Der Verein hat seinen Sitz in Erfurt.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Vereinsgründung und endet am 31. Dezember 2016.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des lauteren Wettbewerbs, insbesondere des Schutzes von Kunden vor unlauterem Wettbewerb, insbesondere, aber nicht nur im Energiesektor. Energiesektor meint dabei neben Energie im engeren Sinn des EnWG insbesondere auch Fernwärme, Photovoltaik und Windkraft sowie weitere dem Energiesektor nahestehende Tätigkeitsfelder (z.B. Elektromobilität, Betrieb von Ladeinfrastruktur, Betrieb von Speicherinfrastruktur o.ä.). Der Verein hat allerdings auch den Schutz der Verbraucher vor unlauterem Wettbewerb im Telekommunikationssektor zum Ziel. Telekommunikationssektor meint dabei alle Tätigkeiten i.S.d. TKG, insbesondere solche nach § 3 Nr. 22, 23 und 24 TKG. Vor allem dient der Verein der Förderung gewerblicher Interessen im Sinne der die Klagebefugnis regelnden Bestimmungen des UWG und des UKlaG. Der Verein hat den Zweck, durch Aufklärung und Schulung, insbesondere in Fragen des Wettbewerbsrechts, zur Förderung des lauteren Geschäftsverkehrs und eines fairen wirtschaftlichen Wettbewerbs im Energie- und Telekommunikationssektor beizutragen und unlautere, den Markt verzerrende oder beeinträchtigende und wettbewerbswidrige Maßnahmen zu bekämpfen. Der Verein kann diesen Zweck innerhalb der Bundesrepublik Deutschland verfolgen. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:

a) Aufklärung über Verbraucherrechte im Energie- und Telekommunikationssektor,

b) Vermittlung von Informationen zu Fragen des lauteren Geschäftsverkehrs, vor allem auf dem Gebiet des Energie- und Telekommunikationssektors,

c) möglichst Herbeiführung einer gütlichen Einigung in Konfliktfällen, vor allem durch Abmahnungen und

d) Führen von Zivilprozessen, Stellen von Strafanträgen (§ 301 Abs. 2 StGB) und Erstattung von Strafanzeigen.

§ 3 Tätigkeit und Verbot von Vergünstigungen

(1) Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.

(3) Es darf keine Person (Vereinsmitglieder oder Dritte) durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Der Verein kann Rücklagen bilden. Dies gilt insbesondere für geplante Veranstaltungen und Betriebsrücklagen, die erforderlich sind, um die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins nachhaltig zu erfüllen.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat nur ordentliche Mitglieder (Kernmitglieder und Basismitglieder). Kernmitglieder sind solche, die auf den in § 2 Abs. 1 beschriebenen Tätigkeitsfeldern aktiv tätig und dabei insbesondere vertrieblichem Wettbewerb unmittelbar ausgesetzt sind. Basismitglieder sind solche, bei denen dies nicht unmittelbar zutrifft und die ggf. mit einem oder mehreren Kernmitgliedern gesellschaftsrechtlich verbunden sind. Ordentliche Mitglieder können juristische Personen sowie Personenvereinigungen sein. Sämtliche Mitglieder besitzen ein Stimmrecht sowie das aktive Wahlrecht.

(2) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

(3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme die Satzung an. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

(4) Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der aufgenommene Bewerber erhält eine schriftliche Aufnahmebestätigung. Lehnt der Vorstand den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen gegen diese Entscheidung die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.

(5) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Datum der Aufnahmebestätigung.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen.

(2) Alle Mitglieder haben das Recht, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen, dort Redebeiträge zu leisten und Anträge zu stellen. Die Mitglieder dürfen durch die Organe des Vereins ohne sachlichen Grund nicht ungleich behandelt werden.

(3) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Die Mitglieder können ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung ihres Stimmrechts bei Beschlussfassungen der Mitglieder bevollmächtigten.

(4) Die Kernmitglieder sind verpflichtet, die Aufnahmegebühr gemäß § 7 Abs. 2 zu entrichten. Alle ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, den gemäß § 7 Abs. 3 in Verbindung mit der Beitragsordnung gemäß § 7 Abs. 4 jeweils festgelegten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Austrittserklärung, Ausschluss, Streichung von der Mitgliederliste, Auflösung des Vereins oder Auflösung der juristischen Person bzw. der Personenvereinigung, die die Mitgliedschaft innehat.

(2) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Erklärung des Austritts ist unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten zu jedem Kalenderjahresende zulässig. Zur Einhaltung der Frist ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den Vorstand erforderlich.

(3) Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig. Wichtige Gründe sind insbesondere ein nachhaltiges die Vereinsziele schädigendes Verhalten oder die Verletzung wesentlicher satzungsgemäßer Pflichten. Über den Ausschluss entscheidet auf Antrag des Vorstands die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder endgültig. Der Vorstand hat seinen Antrag dem auszuschließenden Mitglied mindestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich mitzuteilen. Eine schriftlich eingehende Stellungnahme des Mitglieds ist in der über den Ausschluss entscheidenden Mitgliederversammlung zu verlesen. Der Ausschluss des Vereinsmitglieds wird mit der Beschlussfassung wirksam. Der Ausschluss soll dem Vereinsmitglied, wenn es bei Beschlussfassung nicht anwesend war, durch den Vorstand unverzüglich schriftlich bekanntgemacht werden. Dem Vereinsmitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung. Die offenen Forderungen aus nicht bezahlten Mitgliedsbeiträgen bleiben durch den Ausschluss unberührt.

(4) Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung von der Mitgliederliste ist dem Vereinsmitglied schriftlich mitzuteilen. Die offenen Forderungen von nicht bezahlten Mitgliedsbeiträgen bleiben auch nach Ausschluss bestehen.

§ 7 Finanzierung des Vereins über Mitgliedsbeiträge und sonstige Einnahmen

(1) Die Einnahmen des Vereins bestehen aus den Aufnahmebeiträgen, den Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, eventuellen Sonderumlagen sowie etwaigen Förderbeiträgen.

(2) Der Aufnahmebeitrag ist einmalig bei der Aufnahme in den Verein in Geld zu entrichten.

(3) Die Mitgliedsbeiträge sind wiederkehrende Jahresbeiträge, die in Geld zu entrichten sind. Über die Höhe entscheidet alljährlich der Vorstand. Die Entscheidung über die Höhe des Beitrags für das Folgejahr hat unter Berücksichtigung der zur Erfüllung der Vereinszwecke jeweils benötigten Mittel zu erfolgen und muss sich nach gleichen Maßstäben an der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Mitglieder bemessen. Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung einmal jährlich zur Ermittlung der Mitgliedsbeiträge nach diesen Maßstäben rechenschaftspflichtig.

(4) Die Höhe des Aufnahmebeitrags sowie die konkrete Berechnung der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeiten sind in einer Beitragsordnung durch den Vorstand zu regeln, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

(5) Eine Gebühr für die verwaltungsmäßige Bearbeitung von Aufnahmeanträgen wird nicht erhoben.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,

b) der Geschäftsführer,

c) die Mitgliederversammlung.

§ 9 Der Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus drei durch die Mitgliederversammlung gewählten Vorstandmitgliedern. Die Mitglieder des Vorstands sind aus dem angestellten Kreis der natürlichen Personen der ordentlichen Mitglieder des Vereins zu wählen, dürfen jedoch nicht Kassenprüfer sein.

(2) Der Vorstand bestimmt die Richtlinien für die Erfüllung des Vereinszwecks im Einklang mit den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Der Vorstand regelt und überwacht das Haushalts- und Rechnungswesen durch Richtlinien und Einzelanweisungen.

(3) Alle Mitglieder des Vorstands sind ehrenamtlich tätig und haben keinen Anspruch auf Vergütung ihrer Tätigkeit, wohl aber auf Ersatz ihrer Auslagen. Die Auslagen müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen und nachgewiesen werden.

(4) Der Vorstand bestellt aus dem angestellten Kreis der natürlichen Personen der ordentlichen Mitglieder des Vereins einen Geschäftsführer für den Verein, der die laufenden Vereinsgeschäfte führt und verantwortet. Dem Vorstand obliegt auch die Abberufung des Geschäftsführers. Des Weiteren ist der Vorstand zur Erfüllung satzungsmäßiger Zwecke ermächtigt, im Namen des Vereins Verträge mit Dritten abzuschließen.

(5) Der Vorstand tritt zu Sitzungen in Form von Präsenzsitzungen, virtuellen Sitzungen, telefonisch oder in deren Kombinationen zusammen, so oft es die Erfüllung seiner Aufgaben erfordert. Beschlüsse des Vorstands können auch schriftlich oder per E-Mail im Umlauf- oder Sternverfahren oder in Kombination der genannten Beschlussarten gefasst werden, wenn sich sämtliche Vorstandsmitglieder mit dieser Art der Beschlussfassung einverstanden erklären.

(6) Der Verein wird nach innen und außen in allen Vereinsangelegenheiten durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Bei Geschäften der satzungsgemäßen laufenden Verwaltung im Sinn des § 2 vertritt der Geschäftsführer den Verein allein und kann im notwendigen Umfang Vollmacht erteilen. Der Vorstand kann bis zur Höhe des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbudgets für überregionale Projekte und für Verwaltungsaufgaben sowie über zusätzlich zugewendete Mittel entscheiden.

(7) Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren bestellt. Die Vorstandsmitglieder bleiben solange im Amt, bis eine Neubestellung erfolgt.

(8) Das Amt eines Mitglieds des Vorstands endet mit seinem Ausscheiden aus dem Vereinsmitglied oder dem Ausscheiden des Vereinsmitglieds aus dem Verein, bei dem er angestellt ist. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, bestellt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.

(9) Ein Vorstandsmitglied kann vor dem Ende der Bestellungsperiode bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch die Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen abberufen werden.

(10) Jedes Mitglied des Vorstands kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand sein Amt unter Einhaltung einer vierwöchigen Frist niederlegen.

(11) Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben Hilfspersonen bedienen.

(12) Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zur Aufnahme eines Kredits von mehr als EUR 10.000,00 (in Worten: Euro zehntausend) die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(13) Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

(14) Der Vorstand kann sich selbst und dem Geschäftsführer eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.

§ 10 Der Geschäftsführer

Der ehrenamtlich tätige Geschäftsführer

a) führt die laufenden satzungsmäßigen Geschäfte des Vereins unter Beachtung der gemäß § 9 Abs. 14 beschlossenen Geschäftsordnung für die Geschäftsführung. Er ist hierbei an die Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung gebunden. Der Vorstand kann die Entscheidung über bestimmte Geschäfte der laufenden Verwaltung an sich ziehen;

b) darf mit Vertretungsmacht für den Verein Rechtsgeschäfte für überregionale Projekte und Verwaltungsaufgaben abschließen bis zu einer Höhe des von der Mitgliederversammlung beschlossenen Jahresbudgets. Er ist hierbei an die Beschlüsse des Vorstands gebunden. Die Außenvertretungsbefugnis des Geschäftsführers wird in der Geschäftsordnung für die Geschäftsführung festgehalten und öffentlich zugänglich gemacht;

c) ist berechtigt, im Namen des Vereins alle Handlungen durchzuführen, die zur Förderung des lauteren Wettbewerbs im Sinne der Vereinsziele erforderlich sind, insbesondere den Verein wirksam bei der Führung von Zivilprozessen zu vertreten, Vergleiche abschließen, Strafanzeigen erstatten und Strafanträge stellen;

d) ist der Dienstvorgesetzte aller Mitarbeiter einer möglichen Geschäftsstelle des Vereins;

e) ist verantwortlich für die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel, soweit dies im Rahmen der laufenden Verwaltung erforderlich ist. Über die Anlage der Vereinsmittel entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Geschäftsführers;

f) hat darüber hinaus vor allem die Aufgabe, die Aktivitäten des Vereins zu organisieren.

§ 11 Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr steht die letzte Entscheidung in allen den Verein betreffenden Fragen zu, soweit dies nicht in der Satzung ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten ist.

(2) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen,

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,

b) mindestens einmal jährlich, möglichst in den ersten acht Monaten des Kalenderjahrs,

c) innerhalb von drei Monaten, nachdem ein Mitglied des Vorstands ausgeschieden oder abberufen worden ist,

d) wenn die Einberufung von einem Viertel aller Mitglieder unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangt wird.

(3) Der Vorstand hat der vorstehend unter Abs. 2 b) einzuberufenden turnusmäßigen Mitgliederversammlung einen – sofern erforderlich – geprüften Jahresabschluss des Vereins und einen Kassenprüfbericht vorzulegen.

(4) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen. Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladungen an die letzten bekannten Mitgliederanschriften, Faxnummern bzw. E-Mail-Adressen. Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss unter Einhaltung der in den Sätzen 1 und 2 bestimmten Form und Frist die Gegenstände der vorgesehenen Beschlussfassung bezeichnen. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat sodann zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Anträge auf Satzungsänderung oder auf Abberufung eines Vorstandsmitglieds müssen auf der Tagesordnung angekündigt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung wird durch ein Mitglied des Vorstands geleitet, welches den Geschäftsführer mit der Durchführung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung betrauen kann. Der Vorstand bestimmt einen Protokollführer.

(6) Die Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:

a) die Genehmigung des Jahresabschlusses,

b) die Entgegennahme der Berichte des Vorstands,

c) den Wirtschaftsplan für das Folgejahr,

d) die Aufnahme von Vereinsmitgliedern in Anrufungsfällen und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,

e) die Entlastung des Vorstands,

f) die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder des Vorstands,

g) Satzungsänderungen,

h) Anträge des Vorstands und der Mitglieder,

i) Inkraftsetzung und Außerkraftsetzung der Beitragsordnung

j) die Auflösung des Vereins,

sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus dieser Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.

(7) Die Mitgliederversammlung findet grundsätzlich am Sitz des Vereins statt. Sie kann aber auch als virtuelle Mitgliederversammlung abgehalten werden. Die virtuelle Mitgliederversammlung erfolgt durch Einwahl aller Teilnehmer in eine Video- oder Telefonkonferenz. Eine Kombination von Präsenzversammlung und virtueller Mitgliederversammlung ist möglich, indem den Mitgliedern die Möglichkeit eröffnet wird, an der Präsenzversammlung mittels Video- oder Telefonkonferenz teilzunehmen. Der Vorstand entscheidet über die Form der jeweiligen Mitgliederversammlung und teilt diese in der Einladung zur Mitgliederversammlung mit. Lädt der Vorstand zu einer virtuellen Mitgliederversammlung ein, so teilt er den Mitgliedern rechtzeitig vor Beginn der Mitgliederversammlung per E-Mail die Einwahldaten für die Video- oder Telefonkonferenz mit.

(8) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist, soweit sich aus dieser Satzung nichts anderes ergibt, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Vereinsmitglieder beschlussfähig.

(9) Das versammlungsleitende Vorstandsmitglied legt zu Beginn der Mitgliederversammlung das Abstimmungsverfahren fest.

(10) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen der einfachen Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder, soweit nicht das Gesetz oder diese Satzung zwingend etwas anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(11) Zur Beschlussfassung gemäß Abs. 6 g) und j) ist die Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Mitgliederversammlung hat frühestens zwei Monate und spätestens vier Monate nach dem ersten Versammlungstag stattzufinden. Die neue Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Die Einladung zu jener Mitgliederversammlung muss einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit enthalten.

(12) Beschlüsse gemäß Abs. 6 j) bedürfen einer Mehrheit von mindestens vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder, Beschlüsse gemäß Abs. 6 g), einschließlich Beschlüsse zur Änderung des Zwecks des Vereins, bedürfen einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der erschienenen Mitglieder.

(13) Es wird durch Handzeichen oder mittels anderer geeigneter telefonischer, elektronischer bzw. virtueller Abstimmungszeichen abgestimmt, die das versammlungsleitende Vorstandsmitglied vorab festlegt. Auf Antrag von mindestens fünf anwesenden Mitgliedern ist schriftlich und geheim abzustimmen.

(14) Beschlüsse der Mitglieder werden grundsätzlich in der Mitgliederversammlung gefasst. Beschlüsse der Mitglieder können auch außerhalb einer Mitgliederversammlung mit den satzungsgemäß erforderlichen Mehrheiten durch schriftliche Stimmabgabe im Umlauf- oder Sternverfahren gefasst werden, wenn diesem Verfahren nicht mehr als 10% der Mitglieder widersprechen. Die schriftliche Stimmabgabe soll innerhalb von zwei Wochen erfolgen. Der Vorstand gibt das Ergebnis des Umlaufverfahrens durch den Geschäftsführer unverzüglich an die Mitglieder bekannt.

(15) Über die in der Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. Wenn mehrere Versammlungsleiter tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift. Jedes Mitglied erhält eine Kopie der Niederschrift.

Die Mitgliederversammlung kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben

§ 12 Haftung des Vereins gegenüber den Mitgliedern

Für Schäden gleich welcher Art, die einem Mitglied entstanden sind, haftet der Verein nur, soweit einem Organmitglied oder einer sonstigen Person, für die der Verein nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einzustehen hat, diesbezüglich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung kann zum Zwecke der Prüfung der Bücher und der Kasse des Vereins geeignete Kassenprüfer bestellen.

(2) Die Kassenprüfer sind aus dem angestellten Kreis der natürlichen Personen der ordentlichen Mitglieder des Vereins zu bestellen, dürfen jedoch nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben der Mitgliederversammlung Bericht über ihre Prüfungsergebnisse zu erstatten.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand als Liquidator, falls die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.

(3) Bei Auflösung des Vereins beschließt die Mitgliederversammlung über die Verwendung des Vereinsvermögens.

§ 15 Formerfordernisse

Soweit in dieser Satzung die Schriftform verlangt wird, genügt hierfür die Übermittlung durch Textform per E-Mail oder Telefax.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise unwirksam/ undurchführbar werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. Die Mitglieder sind sich darüber einig, dass solche unwirksamen/undurchführbaren Bestimmungen baldmöglichst durch rechtsgültige zu ersetzen sind, die dem beabsichtigten wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahe kommen. Gleiches gilt für Satzungslücken.

§ 17 Gründungskosten

Die Kosten der Gründung des Vereins trägt der Verein selbst.

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